Die Verbandssatzung

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband katholischer Religionslehrer und -lehrerinnen an Gymnasien in der Bundesrepublik Deutschland e. V. (BKRG)“. Er wird im folgenden als „Bundesverband“ bezeichnet. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Köln eingetragen werden.
  2. Der Bundesverband hat seinen Sitz in Köln.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

  1. Zweck des Bundesverbandes ist die Förderung der Erziehung, Volks – und Berufs einschließlich der Studentenhilfe.* Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
    • die Vertretung der Belange des Religionsunterrichtes und der Religionslehrer und -lehrerinnen an Gymnasien, gymnasialen Oberstufen und vergleichbaren Schulen gegenüber der Öffentlichkeit und gegenüber den zuständigen kirchlichen und staatlichen Instanzen auf Bundesebene.
    • die wissenschaftliche, religionspädagogische und spirituelle Förderung der von seinen Mitgliedern vertretenen Religionslehrer und -lehrerinnen.
    • die Mitsprache und die Mitwirkung bei der Erstellung von Rahmenvereinbarungen und Lehrplänen für den Religionsunterricht an Gymnasien, soweit sie in die Kompetenz der Deutschen Bischofskonferenz, der Kultusministerkonferenz sowie sich entwickelnder europäischer Gremien fallen.
    • die Herausgabe einer Fachzeitschrift für den Religionsunterricht an Gymnasien.
  2. Der Bundesverband verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Bundesverband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Bundesverbandes dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundesverbandes. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den gesetzten Zwecken des Bundesverbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Bundesverbandes sind Diözesan- und Landesverbände/ Landesarbeitsgemeinschaften katholischer Religionslehrer und -lehrerinnen an Gymnasien in der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die jeweiligen Vorsitzenden oder Beauftragten.
  2. Über das schriftlich einzureichende Beitrittsgesuch entscheidet der Vorstand. Der Beitrittswillige kann im Falle einer Ablehnung gegen diese Entscheidung durch Anrufung der Mitgliederversammlung vorgehen.

§ 4 Mitgliedsbeitrag

  1. Jeder Diözesanverband bzw. Landesverband zahlt als Mitglied des Bundesverbandes an diesen einen Beitrag.
  2. Über die Höhe des Beitrages im einzelnen und über seine Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 5 Austritt

  1. Der Austritt aus dem Bundesverband ist nur zum Jahresende möglich. Die Austrittserklärung muss schriftlich abgefasst sein und muss bis zum 30. September einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied zugehen.
  2. Ein ausgetretenes Mitglied hat keinen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen des Bundesverbandes.

§ 6 Organe

  1. Organe des Bundesverbandes sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
  2. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ für die Meinungs- und Willensbildung innerhalb des Bundesverbandes. Sie ist insbesondere zuständig für:
    • Erarbeitung von inhaltlichen Perspektiven zur Arbeit des Verbandes gemäß § 2 Abs. 1
    • Satzungsänderungen
    • die Wahl des Vorstandes sowie dessen Entlastung
    • die Beitragsfestsetzung
    • den Ausschluss eines Mitgliedes
    • die Berufung von beratenden Mitgliedern
    • die Auflösung des Bundesverbandes
    • die Wahl des Schriftleiters der Fachzeitschrift des Verbandes.
  2.  Zur Mitgliederversammlung gehören:
    • Je ein Vertreter / eine Vertreterin der Diözesanverbände.
    • Je Landesverband bzw. Landesarbeitsgemeinschaft ein Vertreter/ eine Vertreterin.
    • Der Vorstand
    • Der jeweilige Vorsitzende der Kommission „Schule und Erziehung“ der deutschen Bischofskonferenz ist beratendes Mitglied,
  3. Eine ordentliche Mitgliederversammlung soll jährlich stattfinden.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn der Vorstand es für notwendig erachtet oder wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder minus einem schriftlich unter Angabe von Zweck und Grund vom Vorstand die Einberufung verlangt hat.
  5. Zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung ist der Vorstand. Zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von mindestens vier Wochen, zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzuladen.
  6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
  7. Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der Schriftführer/in zu unterschreiben ist.

§ 8 Abstimmungen/Wahlen

  1. Wahlrecht Den Delegierten der Mitgliedsverbände steht sowohl das aktive als auch das passive Wahlrecht zu. Jedes Bistum und jeder Landesverband haben jeweils eine Stimme. Darüber hinaus hat die MV das Recht , geeignete Personen aus den Mitgliedsverbänden für die Vorstandsarbeit vorzuschlagen und zu wählen. Diese erhalten durch die Wahl das aktive Stimmrecht in der MV.
  2. Wahlmodus
    • Wahlen erfolgen grundsätzlich geheim.
    • Zulässig sind Einzelwahl, Gesamtwahl, Gesamt-Listenwahl und zusammengefasste Wahl
    • Nach einem erfolglosen Wahlgang findet eine Stichwahl zwischen denjenigen Personen bzw Vorschlägen statt, die zuvor die relativ meisten Stimmen erhalten hatten. Nach zwei ergebnislosen Stichwahlen entscheidet das Los.
  3. Mehrheitserfordernisse
    • Bei Abstimmungen über die Auflösung des Vereins und/oder eine Satzungsänderung einschließlich der Änderung des Satzungszwecks ist die qualifizierte Mehrheit von ¾ der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
    • Bei allen anderen Wahlen ist die relative (verhältnismäßige) Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten ausreichend, sofern das Gesetz nicht zwingend andere Mehrheitsverhältnisse vorschreibt.
    • Stimmenthaltungen zählen bei der Berechung der Mehrheit nicht mit.
  4. Die vorstehenden Vorschriften gelten für Abstimmungen sinngemäß.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus drei weiteren von der Mitgliederversammlung zu wählenden Vorstandsmitgliedern sowie dem/der Kassenführer/in. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen den/die Schriftführer/in.
  2. Der/die Schriftleiter/in der Fachzeitschrift des Verbandes gehört als beratendes Mitglied dem Vorstand an.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Bundesverbandes ehrenamtlich,
  4. Für die Beschlussfassung gilt § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 32 BGB mit der Maßgabe, dass bei Stimmengleichheit die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
  5. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende und der/die stellvertretende Vorsitzende jeweils alleine. Der/die stellvertretende Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner/ihrer Einzelvertretungsbefugnis nur im Falle der Verhinderung des/der Vorsitzenden Gebrauch zu machen.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes nach § 9 (1) werden in der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich.
  7. Der Vertretungsvorstand (Vorsitzende/r und stellvertretende/r Vorsitzende/r) bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.

§ 10 Liquidation

Die Auflösung des Bundesverbandes darf nur in einer gesonderten Mitgliederversammlung beschlossen werden. Gleichzeitig sind Liquidatoren zu bestimmen, denen sowohl Alleinvertretungsberechtigung eingeräumt werden kann als auch Befreiung von § 181 BGB.

§ 11 Vermögensanfall

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundesverbandes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bundesverbandes an den Verein „missio – Internationales Katholisches Missionswerk e. V., Goethestraße. 43, 52064 Aachen“, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

 

Die Satzung wurde beschlossen bei der Gründungsversammlung in Köln am 17.06.1995.

Sie wurde geändert bei der Mitgliederversammlung am 01.12.1995 in Würzburg.

Sie wurde geändert bei der Mitgliederversammlung am 06.03.2010 in Bamberg.

Sie wurde geändert bei der Mitgliederversammlung am 01.04.2011 in Hildesheim.

 

* Der Satzungszweck ist Bestandteil des Freistellungsbescheides. Die möglichen Satzungszwecke werden in § 52 Abs. 2 AO genannt.